Fragen und Antworten zur KV-Wahl

Wie sind die Abläufe? Was ist rechtlich zu beachten? Antworten auf häufige Fragen:

Wer ist wahlberechtigt? 
Wahlberechtigt sind alle Kirchengemeindemitglieder ab 14 Jahren, die der Kirchengemeinde am Wahltag seit mindestens drei Monate angehören. Man gehört der Kirchengemeinde an, weil man dort seinen Wohnsitz hat oder sich dorthin hat umgemeinden lassen. 

Wann muss die wahlberechtige Person 14 Jahre alt sein? 
Die wahlberechtigte Person muss am Wahltag mindestens 14 Jahre alt sein.

Was hat es mit dem Stichtag 10. Dezember 2023 auf sich? 
Wahlberechtigt in einer Kirchengemeinde ist nur, wer dieser Kirchengemeinde seit mindestens drei Monaten angehört. Da der Wahltag am 10. März 2024 ist, ist der relevante Stichtag für die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde der 10. Dezember 2023. 

Was passiert mit Menschen, die nach dem 10. Dezember 2023 zuziehen oder wegziehen, eintreten oder austreten?
Das Wählerverzeichnis wird am 10. Dezember 2023 geschlossen und danach nicht mehr berichtigt. Wahlberechtigt sind nur Menschen, die der Kirchengemeinde am Wahltag seit mindestens drei Monaten angehören. Das bedeutet: Wer nach dem 10. Dezember aus der Kirchengemeinde wegzieht, kann in seiner alten Kirchengemeinde wählen, aber nicht in der neuen Kirchengemeinde. Wer nach dem 10. Dezember 2023 in eine Kirchengemeinde zuzieht, kann in dieser neuen Kirchengemeinde nicht wählen, aber in seiner alten Wohnsitz-Kirchengemeinde. Falls jemand nach dem 10. Dezember 2023 austritt, könnte er trotzdem wählen. Wer erst nach dem 10. Dezember 2023 in die Kirche eintritt, ist nicht wahlberechtigt, weil er seiner Kirchengemeinde am Wahltag nicht seit mindestens drei Monaten angehört. 

Stichtag Wählerverzeichnis 10.12.2023: Später Zugezogene oder Umgepfarrte sind also nicht wahlberechtigt?
Richtig. Sie sind jedenfalls in ihrer neuen Kirchengemeinde nicht wahlberechtigt. Aber sie könnten in ihrer alten Kirchengemeinde noch wählen. 

Wer ist wählbar? 
Gewählt werden können Kirchengemeindemitglieder ab 16 Jahren, die der Kirchengemeinde am Wahltag seit mindestens fünf Monaten angehören. Wählbar für den Kirchenvorstand einer Kirchengemeinde ist also, wer dieser Kirchengemeinde seit dem 10. Oktober 2023 angehört. 

Was ist, wenn jemand erst Ende Oktober 2023 in die Kirche eintritt und dann gleich kandidieren will? 
Diese Person kann nicht kandidieren. Denn sie gehört der Kirchengemeinde am Wahltag noch nicht fünf Monate an. Der Stichtag hier ist der 10. Oktober 2023 (= 5 Monate vor dem Wahltag). Wer der Kirchengemeinde am 10. Oktober 2023 noch nicht angehört, kann nicht kandidieren.

Wann muss die zu wählende Person 16 Jahre alt sein?
Bei der Wählbarkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Beginns der Amtszeit des Kirchenvorstandes an. Man muss also erst am 1. Juni 2024 mindestens 16 Jahre alt sein, wenn man kandidieren möchte. 

Was ist bei minderjährigen Kandidierenden zu beachten?
 Kandidierende unter 18 Jahren brauchen für ihre Kandidatur die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten. Die Kirchengemeinden bekommen ein Muster für die Bereitschaftserklärung für Kandidierende, bei denen für Minderjährige ein Feld für die Unterschrift der Eltern vorgesehen ist. 

Wie ist das mit Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, z.B. Küsterin oder Reinigungskraft: Dürfen die sich zur Wahl stellen?
Beruflich Mitarbeitende, die mehr als 10 Wochenstunden für die Kirchengemeinde arbeiten, dürfen sich nicht zur Wahl stellen. Bei geringfügig Beschäftigten (mit maximal 10 Wochenstunden) ist es so, dass sie grundsätzlich auch nicht wählbar sind. Der Kirchenkreisvorstand kann ihnen aber die Wählbarkeit verleihen, wenn der Kirchenvorstand das vor der Wahl beim Kirchenkreisvorstand beantragt. Das war bei vergangenen Wahlen auch schon so. 

Kann auch ein Ehepaar und die Kinder in den Kirchenvorstand gewählt werden oder gibt es auch eine Beschränkung bei der Anzahl der Familienangehörigen?
Bei dieser Neubildung der Kirchenvorstände ist es erstmals erlaubt, dass Mitglieder einer Familie (Ehemann und Ehefrau oder Schwester und Bruder oder Mutter und Sohn) gleichzeitig Mitglied im Kirchenvorstand sind, wenn sie denn gewählt oder berufen werden. Es gibt keine Beschränkung im Gesetz zu der Zahl der Familienangehörigen im Kirchenvorstand. 

Müssen die Kandidierenden wieder 10 Stützunterschriften sammeln oder reicht die Erklärung zur Bereitschaft zur Wahl?
Das Erfordernis, 10 Unterstützer*innen-Unterschriften zu haben, ist abgeschafft. Es genügt die Bereitschaft zur Wahl. Der Kandidat/die Kandidatin braucht keine Unterstützer*innen. Man kann sich selbst zur Wahl vorschlagen. 

Dürfen Mitarbeitende beim Kirchenkreis oder bei Einrichtungen in Trägerschaft des Kirchenkreises (z.B. Erzieherin in der KiTa) für den Kirchenvorstand kandidieren?
Kita-Erzieher oder Erzieherinnen, die beim Kirchenkreis oder bei einem Kita-Verband angestellt sind, dürfen für den Kirchenvorstand kandidieren. 
Bei sonstigen Mitarbeitenden, deren Anstellungsträger nicht die Kirchengemeinde ist, kommt es für die Wählbarkeit darauf an, ob sie „für den Dienst für eine Kirchengemeinde angestellt sind“. Das ist dann der Fall, wenn der Dienstauftrag sich auf eine oder mehrere Kirchengemeinden bezieht und der Kirchenvorstand der in Rede stehenden Kirchengemeinde ein Direktionsrecht und/oder andere Arbeitgeberfunktionen übertragen bekommen hat. 

Sind Ordinierte wählbar? 
Ordinierte Personen sind wie bisher nicht für den Kirchenvorstand wählbar. Eine Ausnahme gibt es: Ordinierte im Ehrenamt sind jetzt wählbar. 
 

Was ist ein Wahlbezirk?
Ein Wahlbezirk ist ein Teil einer Kirchengemeinde, für den es einen eigenen Wahlaufsatz und ein eigenes Wählerverzeichnis gibt. 

Was für Folgen hat es, wenn wir als Kirchengemeinde Wahlbezirke bilden?
In einem Wahlbezirk können sich nur Menschen zur Wahl stellen, die dort wohnen. Einen Wahlbezirk zu bilden, bedeutet also, dass es einen eigenen Stimmzettel mit eigenen Kandidierenden in diesem Wahlbezirk gibt. Das Wählerverzeichnis wird auch entsprechend aufgeteilt. Wählen können in einem Wahlbezirk nur die Menschen, die dort wohnen. Beispiel: Wenn eine Kirchengemeinde drei Wahlbezirke bildet, gibt es in dieser Kirchengemeinde drei verschiedene Stimmzettel mit jeweils eigenen Kandidierenden. 

Gibt es Fälle, in denen Wahlbezirke gebildet werden müssen?
Ja. Wenn es in einer Kirchengemeinde ein Kapellengemeinde gibt, dann wird für den Bereich dieser Kapellengemeinde zwingend ein eigener Wahlbezirk gebildet. Und bei einer Gesamtkirchengemeinde ist für den Bereich einer Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden. 

Und wann kann man abgesehen davon als Kirchengemeinde Wahlbezirke bilden? 
Abgesehen von den Fällen, in denen Wahlbezirke gesetzlich vorgeschrieben sind (Kapellengemeinde und Ortskirchengemeinden innerhalb von Gesamtkirchengemeinden) können Kirchengemeinde Wahlbezirke bilden, wenn zu jedem Wahlbezirk mindestens 250 Gemeindemitglieder gehören.

Wir haben vor einigen Jahren mit einer anderen Kirchengemeinde fusioniert. Können wir für die „Altgemeinden“ jeweils einen Wahlbezirk bilden? Denn in der einen „Altgemeinde“ gibt es nur noch 180 Mitglieder. 
Ja, das geht. Für jede der alten Kirchengemeinden kann ein eigener Wahlbezirk gebildet werden. Denn die Grenze von 250 Gemeindemitgliedern gilt nicht für Kirchengemeinden, die in der Vergangenheit fusioniert haben. 

Wie viele Menschen müssen in einem Wahlbezirk mindestens gewählt werden?  
Die Untergrenze von drei zu Wählenden gilt für eine Kirchengemeinde, nicht für einen Wahlbezirk. In einem Wahlbezirk können durchaus auch nur ein oder zwei Personen gewählt werden.

Kann es auch ein und dasselbe Wahllokal für mehrere Wahlbezirke geben?
Ja, das geht. Ein und derselbe Wahlvorstand kann in ein und demselben Wahllokal mehrere Wahlbezirke betreuen. Dann muss der Wahlvorstand die unterschiedlichen Wählerverzeichnisse und Stimmzettel der Wahlbezirke im Wahllokal vorhalten und bei der Ausgabe der Stimmzettel darauf achten, dass der Wähler oder die Wählerin den Stimmzettel des Wahlbezirks bekommt, zu dem er oder sie gehört. Für jeden Wahlbezirk muss der Wahlvorstand im Wahllokal eine eigene Urne aufstellen, in die nur die Stimmzettel des Wahlbezirks kommen. 
 

 

Wie kann man wählen?
Alle Wahlberechtigten bekommen von einem Dienstleister Wahlunterlagen nach Hause geschickt, die die erforderlichen Dokumente für eine Briefwahl und einen Zugangscode für eine Onlinewahl enthalten. Die Wahlberechtigten können also entweder per Brief wählen oder ihre Stimme online abgeben. Jede Kirchengemeinde entscheidet, ob sie zusätzlich noch eine Wahl im Wahllokal durchführen möchte. 

Bis wann müssen die Kirchengemeinden entscheiden, ob sie eine Urnenwahl anbieten möchten?
Bis spätestens August 2023 müssen die Kirchengemeinden entscheiden. Sie können den Beschluss aber auch schon früher, z. B. vor den Sommerferien, treffen. Es lohnt sich, sich frühzeitig darüber Gedanken zu machen.

Ab welchem Tag kann man online wählen? Nur am 10.03.2024 oder schon eher?
Man kann über einen Zeitraum von mehreren Wochen online wählen. Die Online-Wahl ist möglich ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister die Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten verschickt. Die Wahlunterlagen sollen bis zum 10. Februar 2024 verschickt worden sein (ungefähre Angabe, abhängig vom Postlauf etc.) Die Onlinewahl endet eine Woche vor dem Wahltag, also am 3. März 2024 um 24 Uhr. Man hat also die Möglichkeit, von ca. 10. Februar bis 3. März 2024 die Stimme online abzugeben.

Wie bekommen wir als Kirchengemeinde die Ergebnisse der Onlinewahl? 
Die Ergebnisse der Onlinewahl liegen Ihnen am Wahltag in Ihrer Kirchengemeinde schon vor. Sie bekommen in der Woche vor dem Wahltag (die Onlinewahl endet bereits am 3. März 2024) per Post einen geschlossenen Umschlag mit der Anzahl der Stimmen, die jeder Kandidat/jede Kandidatin von den Onlinewähler*innen bekommen hat. 

Welche Vorschriften gibt es für die Kirchengemeinde bzgl. der eingehenden Briefwahlunterlagen? Wo müssen die bis zur Auszählung gelagert werden?
Es gibt keine gesonderten Vorschriften dazu im KVBG oder in den Ausführungsbestimmungen zum KVBG. Natürlich sollen die Wahlbriefe bis zum Wahltag sicher aufbewahrt und nicht vorher geöffnet werden. Aufbewahrung im Gemeindebüro oder im Dienstzimmer der Pastor*in oder ähnliches würde diese Voraussetzungen erfüllen. 
 

Wem müssen die Kirchengemeinden die Information zum Ort des Wahllokals und der Öffnungszeiten mitteilen?
Die Kirchengemeinde teilt dem zuständigen Kirchenamt diese Daten mit.

Gibt es einen Korrekturabzug des Stimmzettels?
Ja, die Kirchengemeinden haben in der ersten Dezemberwoche 2023 die Möglichkeit, ihren fertigen Stimmzettel im Wahlportal anzusehen und sie müssen das auch, weil sie dort eine Druckfreigabe erteilen müssen. 

Wer liefert das Wählerverzeichnis an die Kirchengemeinde vor der Wahl?
Die Landeskirche bzw. der Dienstleister im Auftrag der Landeskirche. 

Bis wann müssen die Kandidierenden gemeldet werden?
Die Kirchengemeinde muss ihre Kandidierenden bis Ende Oktober 2023 im Modul Wahl von MEWIS erfasst haben.

Ist der Gemeindebeirat irgendwie beteiligt bei der Wahlvorbereitung?
Im alten Wahlrecht war der Gemeindebeirat bei der Ergänzung oder Aufstellung eines Wahlvorschlages beteiligt. Das ist im neuen Gesetz abgeschafft. Der Gemeindebeirat hat keine offizielle Rolle mehr bei der Wahlvorbereitung. 

Wer vom Kirchenvorstand hat Zugriff auf MEWIS?
In jeder Kirchengemeinde gibt es bereits jetzt eine Person, die Zugriff auf MEWIS NT hat. Das ist in der Regel die Gemeindesekretärin. 

Wer gibt die Daten aus der Bereitschaftserklärung der Kandidierenden in MEWIS ein?
Das wird die Person sein, die bereits einen Zugang zu MEWIS hat. Das ist in der Regel die Gemeindesekretärin. 

Kommen Fotos von den zur Wahl gestellten Personen auf den Stimmzettel? Gerade in größeren Gemeinden kennen viele Wahlberechtigte die Personen vom Sehen, aber weniger vom Namen her.
Nein, auf die Stimmzettel kommen keine Fotos der Kandidat*innen. Die Stimmzettel erhalten als Angaben zu den Kandidierenden nur Familien- und Vorname, Alter, Beruf und Anschrift und dürfen auch keine anderen Angaben enthalten. 
Ein Foto plus einen kurzen Text zu dem jeweiligen Kandidierenden (Kandidierendenvorstellungen) kann die Kirchengemeinde aber zusätzlich auf einem getrennten Blatt den Wahlunterlagen hinzufügen lassen. Dafür muss sie Foto plus Text zu jeder Person in der Webanwendung WAHLPLUS hochladen. 

Was ist WAHLPLUS?
WAHLPLUS ist eine Webanwendung, die der von der Landeskirche beauftragte Dienstleister zur Verfügung stellt. Die Kirchengemeinden bekommen einen Zugang dazu. In WAHLPLUS können die Kirchengemeinden Fotos plus einen kurzen Vorstellungstext zu ihren Kandidierenden hochladen. Außerdem wird in WAHLPLUS der Stimmzettel bereitgestellt, den die Kirchengemeinden dort Anfang Dezember 2023 prüfen und freigeben müssen. 

Wozu braucht man einen Wahlausschuss?
Der Kirchenvorstand muss nicht zwingend einen Wahlausschuss einrichten. Er kann es aber tun und auf diese Weise die Wahlvorbereitungen dem Wahlausschuss übertragen. Der Wahlausschuss ist z. B. für das Sammeln und Prüfen von Wahlvorschlägen oder das Festsetzen der Zahl der zu Wählenden zuständig. Wenn es keinen Wahlausschuss gibt, ist der Kirchenvorstand für alle wahlbezogenen Aufgaben zuständig. 

Auf welchem Weg bekommen die Kirchenvorstände die Beschlussvorlagen?
Die Kirchenvorstände bekommen die Beschlussvorlagen über ihr zuständiges Kirchenamt.

Wahlaufsatz: Umfasst der künftig nur die Wählbarkeit oder auch die persönliche Vorstellung und Vorstellungen des Kandidaten?
Der Wahlaufsatz enthält nur Familien- und Vorname, Alter, Beruf und Anschrift der Kandidierenden. Diese Angaben tauchen dann auch auf dem Stimmzettel auf. Zusätzlich kann die Kirchengemeinde veranlassen, dass in den Wahlunterlagen auf einem gesonderten Blatt Kandidierendenvorstellungen enthalten sind. Dafür muss sie bis Ende Oktober 2023 pro Kandidierenden ein Foto plus einen kurzen Text zur Vorstellung in der Webanwendung WAHLPLUS hochladen.

Mal angenommen, jemand kommt ins Gemeindebüro und sagt, er habe keine Wahlunterlagen bekommen. Was mache ich dann? 
Dann kann die Person, die in der Kirchengemeinde den Zugang zu WahlPlus erhalten hat, über WahlPlus einen Nachversand von Wahlunterlagen an diese Person auslösen. Der Dienstleister schickt dann noch ein zweites Mal Wahlunterlagen an diese wahlberchtigte Person. 

Was ist, wenn die Post streikt?
Das wäre ärgerlich, würde aber nicht bedeuten, dass die Wahl nicht stattfinden kann. Denn es ist ja vorgesehen, dass die Wahlunterlagen bis zum Februar 2024 verschickt sind. Der Wahltag ist am 10. März 2024. Selbst wenn sich also der Postlauf verzögern sollte (die Zustellungen fallen ja bei einem Streik nicht aus, sondern werden verspätet ausgeführt), würden die Wahlunterlagen noch vor dem Wahltag ankommen. 

Wenn Verstorbene Post bekommen, gibt es immer Unverständnis bis Empörung bei Angehörigen - auch wenn das nicht zu ändern ist. Darum umso dringender, diesen Fall im Brieftext sensibel und explizit aufnehmen.
Richtig. Deshalb wird das Anschreiben, das in den Wahlunterlagen steckt, einen Satz enthalten, in dem darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Wahlunterlagen wegen der zentralen Herstellung und des zentralen Versands mit einigen Monaten Vorlauf hergestellt werden und es deshalb passieren kann, dass Verstorbene noch Wahlunterlagen bekommen. Außerdem empfehlen wir, diesen Punkt auch in der Kirchengemeinde zu thematisieren und zu kommunizieren, z. B. im Gemeindebrief. 

Wer bildet den Wahlvorstand?
Der Kirchenvorstand ernennt den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht auf mindestens vier Personen, die nicht bei der Wahl kandidieren. 

Muss der Kirchenvorstand für den Wahlvorstand sorgen? Können dies auch Mitglieder des alten Kirchenvorstandes sein, die nicht wiedergewählt werden möchten bzw. nicht zur Wahl stehen?
Ja, der Kirchenvorstand muss den Wahlvorstand ernennen. In ihm können Personen des alten Kirchenvorstandes sein, wenn sie für die bevorstehende Wahl nicht mehr kandidieren. 

Aus wieviel Personen besteht der Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand besteht aus mindestens vier Personen. Es gibt eine oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und die jeweilige Stellvertretung. 

Wer darf in den Wahlvorstand?
In den Wahlvorstand dürfen alle wahlberechtigten Kirchenmitglieder, die bei der bevorstehenden Wahl nicht kandidieren. 

Kann ein Wahlvorstand auch mehrere Wahllokale hintereinander betreiben?
Ja, das ist möglich. Ein Wahlvorstand kann auch in maximal drei Wahllokalen am Wahltag hintereinander eingesetzt werden. Das Gesetz spricht dann vom mobilen Wahlvorstand. 

Was ist der Unterschied zwischen Wahlvorstand und Wahlausschuss? 
Der Wahlausschuss ist ein Ausschuss des Kirchenvorstandes. Der Kirchenvorstand kann ihn bilden und ihm die Vorbereitung der Kirchenvorstandswahl übertragen. Ansonsten wäre der gesamte Kirchenvorstand für die Wahlvorbereitung verantwortlich. 
Der Wahlvorstand ist das Gremium, das am Wahltag die Durchführung der Wahl verantwortet und für die Auszählung der Stimmen sorgt. Der Kirchenvorstand muss einen Wahlvorstand ernennen. Im Wahlvorstand dürfen nur wahlberechtigte Kirchenmitglieder sein, die bei der Kirchenvorstandswahl nicht kandidieren. 
 

Dürfte der Kirchenvorstand nach dem Gottesdienst die Umschläge einsammeln?
Ja, Mitglieder des Kirchenvorstandes könnten am Wahltag nach dem Gottesdienst Wahlbriefumschläge entgegennehmen, wenn sie die Umschläge danach dem Wahlvorstand übergeben. Nur der Wahlvorstand darf am Wahltag die Wahlbriefe öffnen und prüfen. Aber in den Wochen vor dem Wahltag oder auch am Wahltag selbst werden Wähler*innen vielleicht bei einer passenden Gelegenheit ihre Wahlbriefumschläge im Gemeindebüro oder nach einem Gottesdienst bei der Pastor*in abgeben wollen. Das ist genauso zulässig wie die Wahlbriefumschläge per Post zu schicken oder sie im Briefkasten der Kirchengemeinde einzuwerfen. 

Müssen die Wähler*innen zwingend ihren Wahlausweis mitbringen oder darf im Wahllokal auch eine Stimme von jemandem akzeptiert werden, den wir kennen?
Nein, man muss nicht zwingend seinen Wahlausweis im Wahllokal dabeihaben. Ein Ausweis mit Lichtbild (Personalausweis oder Führerschein) genügt auch. Wenn die Person dem Wahlvorstand persönlich bekannt ist, wäre auch ein Ausweis nicht zwingend erforderlich.

Wenn wir uns für Urnenwahl entscheiden: Wie lang muss das Wahllokal dann mindestens geöffnet haben? 
Es gibt keine Mindestöffnungszeit für das Wahllokal. Es kann also z. B. auch nur für zwei Stunden geöffnet haben. 

Kann es am Wahlsonntag auch z.B. zwei Öffnungszeiten des Wahllokals geben, etwa 11.00-12.00 und 17.00-18.00 Uhr?
Ja, das ist möglich. Sie können als Kirchengemeinde bis zu drei Standorte und Öffnungszeiten eines Wahllokals angeben (sogenannter mobiler Wahlvorstand). 

Wann erhalten wir am Wahltag die Unterlagen der Wähler? Bis wann und wie?
Die Wahlbriefe sind an die einzelne Kirchengemeinde adressiert; das ist auf den zentral versandten Wahlunterlagen schon vorgedruckt. Die Wahlbriefe kommen also per Post in der Kirchengemeinde an. Die Wahlberechtigten können ihre Wahlbriefe auch persönlich in der Kirchengemeinde abgeben, z. B. im Gemeindebüro. Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag in der Kirchengemeinde angekommen sein. Persönlich abgeben können die Wähler*innen sie auch noch am 10. März 2024. Das können sie entweder im Wahllokal tun – wenn die Kirchengemeinde eine Urnenwahl durchführt – oder beim Wahlvorstand, der am Wahltag die Briefwahlstimmen prüft und auszählt. 

Bei der Urnenwahl: Kommen die Leute dann mit ihren Briefwahlunterlagen ins Wahllokal und wählen mit diesen vor Ort?
Die Wähler*innen können im Wahllokal entweder den Stimmzettel mitbringen, den sie nach Hause mit ihren Wahlunterlagen bekommen haben, oder sie können auch ohne Stimmzettel kommen und erhalten dann vor Ort im Wahllokal einen Stimmzettel. Es ist vorgesehen, dass auf den Stimmzetteln für die Kirchengemeinden, die Urnenwahl durchführen, ein Satz aufgedruckt ist, dass die Wähler*innen diesen Stimmzettel aus ihren Wahlunterlagen auch ins Wahllokal mitbringen können, aber nicht müssen. 

Was passiert, wenn der Wahlumschlag in einem anderen Briefumschlag ohne Wahlausweis kommt?
Auch dann kann die Stimme gezählt werden, wenn der Absender oder die Absenderin auf andere Weise erkennbar ist (siehe § 15 Absatz 3 Buchstabe a KVBG); also der Wähler oder die Wählerin z. B. Namen und Adresse auf den von ihm verwendeten Briefumschlag geschrieben hat. Wichtig ist, dass klar ist, welche Person gewählt hat, damit deren Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses festgestellt werden kann. 

Wie wird doppelte Stimmabgabe verhindert (online plus Brief)?
Die Onlinewahl endet eine Woche vor dem Wahltag, d. h. am 3. März um 24 Uhr. In der Woche zwischen dem 3. März und dem Wahltag am 10. März 2023 erhalten die Kirchengemeinde ihr Wählerverzeichnis per Post. Bei den Personen, die bereits online ihre Stimme abgegeben, wird das Wählerverzeichnis einen Haken enthalten, den sogenannten Stimmabgabevermerk. Es ist also schon vor dem Wahltag klar, wer bereits online gewählt hat. Wenn dann die Briefwahl oder Urnenwahl läuft, prüft der Wahlvorstand anhand des Wählerverzeichnisses, ob die Person, die einen Wahlbrief geschickt hat oder einen Stimmzettel im Wahllokal möchte, bereits einen Stimmabgabevermerk bei ihrem Namen hat. Wenn das der Fall ist, wird der Wahlbrief dieser Person ausgesondert bzw. ihr wird kein Stimmzettel ausgehändigt.

Wie viele Stimmen braucht man eigentlich mindestens, um zum Kirchenvorsteher/zur Kirchenvorsteherin gewählt zu werden? 
Man braucht mindestens zwei Stimmen, um gewählt zu sein. Wer weniger als zwei Stimmen bekommen hat, ist weder zum Kirchenvorstandsmitglied noch zum Ersatzmitglied gewählt. 
 

Muss es Berufene im Kirchenvorstand geben? 
Nein. Das ist neu bei dieser Wahl. Es muss keine Berufenen im Kirchenvorstand geben. Bei den bisherigen Wahlen war es so, dass der alte Kirchenvorstand die Zahl der zu Wählenden und die Zahl der zu Berufenden vor der Wahl festlegen musste. Nun muss der alte Kirchenvorstand vor der Wahl nur festlegen, wie viel Gewählte es im Kirchenvorstand geben soll. 

Wann entscheidet die Kirchengemeinde, ob sie Menschen berufen will? 
Nach der Wahl entscheidet der alte Kirchenvorstand zusammen mit den Neugewählten, ob und wie viele Menschen berufen werden sollen. 

Wer spricht die Berufungen aus? 
Wie bisher auch spricht der Kirchenkreisvorstand die Berufungen aus, und zwar auf Vorschlag des alten Kirchenvorstandes plus den neugewählten Mitgliedern. 

Wieviel berufene Menschen dürfen im Kirchenvorstand sein? 
Die Zahl der berufenen Mitglieder darf maximal die Hälfte der Zahl der zu wählenden Mitglieder betragen. Wenn im Kirchenvorstand also z. B. zehn Gewählte sind, darf es maximal fünf Berufene geben. Wenn im Kirchenvorstand beispielsweise sieben Gewählte sind, darf es maximal drei Berufene geben (es wird nicht aufgerundet). 

Was ist mit den Unter-27-Jährigen? Da gilt doch im Hinblick auf die Berufung etwas Spezielles, oder? 
Stimmt. Für Menschen unter 27 Jahren (Definition der Evangelischen Jugend für „junge Menschen“) gibt es spezielle Regelungen. Wenn unter den Gewählten nicht ohnehin schon mindestens eine Person unter 27 Jahren ist, dann „soll“ der Kirchenvorstand eine solche Person berufen lassen. „Soll“ bedeutet „muss“, es sei denn, der Kirchenvorstand findet keinen geeigneten jungen Menschen, der sich berufen lassen möchte. Sofern der Kirchenvorstand eine Person unter 27 Jahren in den Kirchenvorstand berufen lässt, zählt dieser Platz bei der eigentlich zulässigen Höchstzahl an Berufenen nicht mit. Anders ausgedrückt: Die eigentlich zulässige Höchstzahl an Berufenen erhöht sich um eins. Beispiel: Im Kirchenvorstand sind sieben Gewählte. Die maximal zulässige Zahl von Berufenen liegt dann bei drei (=maximal die Hälfte der Zahl der Gewählten). Hier könnte aber die unter 27-jährige Person noch zusätzlich hinzuberufen werden, so dass es insgesamt vier Berufene geben würde. 

Darf ich von den nicht gewählten Kandidaten jemanden berufen?
Ja. 

Können Berufene auch erklären, dass sie nur 3 Jahre dabei sein möchten?
Ja, das ist möglich. 

Gibt es eine Pflicht, dass unter 18-jährige Mitglieder im Kirchenvorstand sein müssen? 
Nein, eine solche Pflicht gibt es ausdrücklich nicht. Die Neuerung bei den unter-18-Jährigen ist, dass bei dieser Wahl erstmals 16- und 17-Jährige bereits kandidieren können. 

Was ist mit Menschen unter 27 Jahren? Muss aus dieser Gruppe jemand im Kirchenvorstand sein? 
Der Kirchenvorstand soll darauf hinwirken, dass mindestens eine Person unter 27 Jahren (=“junge Menschen“ nach der Definition der Evangelischen Jugend) auf dem Wahlaufsatz steht. Wenn nach der Wahl unter den Gewählten nicht sowieso schon eine Person unter 27 Jahren ist, soll der Kirchenvorstand einen solchen Menschen berufen. Nun kann die Situation eintreten, dass die Kirchengemeinde beim besten Willen keinen geeigneten jungen Menschen findet, der sich berufen lassen möchte. Dann ist das so. Dann kann sie eben keinen jungen Menschen berufen. 

Zählt der Platz für die berufene Person unter 27 Jahren bei der maximal zulässigen Zahl von Berufenen mit? 
Nein. Die eigentlich maximal zulässige Zahl von Berufenen erhöht sich in diesen Fällen (unter den Gewählten und eventuell schon Berufenen ist noch keine Person unter 27 Jahren) um eins. Grundsätzlich gilt: Die Zahl der Berufenen darf maximal die Hälfte der Zahl der Gewählten betragen. Wenn also im Kirchenvorstand beispielsweise 9 Gewählte sind, darf es nur maximal vier Berufene geben (es wird nicht aufgerundet). Wenn aber zusätzlich noch eine Person unter 27 Jahren berufen wird, erhöht sich die zulässige Zahl an Berufenen in diesem Fall um eins auf insgesamt fünf. 

Was ist, wenn wir keine jungen Kandidierenden finden? 
Uns ist bewusst, dass das eine Herausforderung sein kann. Das Gesetz sagt insoweit auch nur, dass der Kirchenvorstand darauf hinwirken soll, dass Menschen unter 27 Jahren auf dem Wahlaufsatz stehen. Wenn das nicht gelingt, findet die Wahl trotzdem ganz normal statt.

Dürfen 16- und 17-jährige Kirchenvorstandsmitglieder überhaupt abends, eventuell nach 22 Uhr, bei Kirchenvorstandssitzungen sein? Verstößt das nicht gegen das Jugendschutzgesetz?
Das Jugendschutzgesetz verbietet nur, dass sich Jugendliche unter 18 Jahren abends ohne Begleitung der Eltern an besonderen „jugendgefährdenden“ Orten wie Gaststätten oder Spielhallen aufhalten. Es verbietet nicht, dass sich 16- und 17-Jährige abends in Kirchen oder Gemeindehäusern aufhalten. Abgesehen davon tut es aber sicher allen Beteiligten gut, wenn die Kirchenvorstandssitzungen am Abend nicht zu lange dauern 😊.  
 


 

Steht es auf dem Stimmzettel, ob jemand für sechs Jahre oder nur für drei Jahre kandidiert?
Nein, das steht nicht auf dem Stimmzettel. In den Materialien zur Vorstellung der Kandidierenden in der Kirchengemeinde (Gemeindebrief, Schaukasten, Kandidierendenvorstellung in den Wahlunterlagen) kann aber natürlich drinstehen, ob jemand für drei oder für sechs Jahre kandidiert.

Wenn nun ein neues Mitglied nach 3 Jahren aufhören möchte und es gibt keine Nachrücker, bleibt dann der Platz frei? Muss man Nachrücker haben?
Die Situation in diesem Fall ist grundsätzlich die gleiche, wie wenn ein gewähltes Mitglied im Laufe der Amtsperiode durch Rücktritt oder ähnliches ausscheiden würde. Wenn es ein Ersatzmitglied gibt, rückt dieses nach. Wenn es kein Ersatzmitglied gibt, kann der Platz durch Nachberufung besetzt werden. Wenn sich gerade keine Person findet, die sich berufen lassen möchte, ist das so lange unschädlich, solange der verbleibende Kirchenvorstand noch beschlussfähig ist. 

Was ist, wenn man drei Kandidaten hat und alle begrenzen auf drei Jahre und erklären sich nicht zur Weiterarbeit bereit nach drei Jahren?
Sollte dieser (extreme) Fall eintreten, wäre nach drei Jahren kein beschluss- und handlungsfähiger Kirchenvorstand mehr vorhanden. Ab da wäre der Kirchenkreisvorstand in der Verantwortung, entweder Bevollmächtigte einzusetzen oder eine Nachwahl anzuordnen.